Natur / Landschaft
In der Rubrik „FAQ“ sind Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgeführt, die von Nutzern des EffNet an unsere Netzwerkpartner gestellt wurden.
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Was sind Eingriffe in Natur und Landschaft?
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 9 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
Eine Rechtsverordnung zur Auflistung von Vorhaben, die regelmäßig einen Eingriff darstellen, befindet sich derzeit in Vorbereitung.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer behördlichen Zulassung.
Welche Behörde ist zuständig?
Vor allem kleinere Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner Zulassung nach anderen Gesetzen (z. B. Baurecht, Immissionsschutzrecht usw.) bedürfen, werden von der Naturschutzbehörde genehmigt, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll.
In der Regel ist die untere Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung, Verwaltung kreisfreier Städte) Ansprechpartner. Eine Rechtsverordnung über die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 28. September 2005 ist in Vorbereitung.
Der weitaus größte Teil von Eingriffen in Natur und Landschaft bedarf bereits einer Zulassung nach anderen Gesetzen (z. B. die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich oder der Ausbau von Gewässern). Die in diesen Zulassungsverfahren federführende Behörde vollzieht die Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes quasi im „Huckepack-Verfahren“ unter Beteiligung der unteren (s. o.) oder oberen Naturschutzbehörden (das sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord (Koblenz) und Süd (Neustadt/Weinstraße). Ein gesonderter Antrag an die Naturschutzbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Welche Unterlagen sind im Rahmen eines Zulassungsverfahrens beizubringen?
Die Unterlagen („Fachbeitrag Naturschutz“) legen in Text und Karte dar, dass Beeinträchtigungen soweit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vorrangig ausgeglichen oder in anderer Weise kompensiert werden können.
Über die Bestimmungen der sog. „Eingriffsregelung“ hinaus können unter Umständen aber weitere naturschutzfachliche Nachweise beizubringen sein, bspw. wenn das geplante Vorhaben in einem Schutzgebiet (Europäisches Netz „Natura 2000“, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark usw.) realisiert werden soll.
Um Verzögerungen im Zulassungsverfahren wegen unzureichender Unterlagen zu vermeiden, empfiehlt sich deshalb in jedem Fall die sehr frühzeitige Kontaktierung der Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).
Bei größeren Vorhaben oder solchen mit möglicherweise stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sollte der Fachbeitrag Naturschutz von einem Sachverständigen für Naturschutz erstellt werden. Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz, der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten oder die Naturschutzbehörden können ggf. Ansprechpartner/innen benennen (s. a. § 40 Landesnaturschutzgesetz).