Emissionen / Immissionen

Symbolbild FAQ

In der Rubrik "FAQ" sind Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgeführt, die von Nutzern des EffNet an unsere Netzwerkpartner gestellt wurden.

Wenn auch Sie eine Frage haben, rufen Sie uns an (Tel. 06131 / 6033 1321) oder schreiben Sie uns.

Luft

Emissionserklärung

Die Emissionserklärung für das Jahr 2008 muss bis spätestens 31.05.2009 abgegeben werden, die nächste dann für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013.

Die Emissionserklärung wird durch den Betreiber online über das bundeseinheitliche Erfassungsprogramm BUBE-online abgegeben. Zur Vereinfachung werden die Daten der letzten Emissionserklärung im Programm hinterlegt. 

Zuständig für Ausnahmegenehmigungen und Terminverlängerungen sind die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Bei Abfallanlagen sind dies die Abteilungen 3 der Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

Emissionsbericht für das PRTR

Das Europäisches Schadstoffemissionsregister (EPER) wurde durch das PRTR (Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) abgelöst. Informationen dazu finden Sie hier.

Die Berichterstattung für das PRTR erfolgt jährlich, ebenfalls über das bundeseinheitliche Erfassungsprogramm BUBE-online.

Die Datenabgabe muss immer bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen.

Wo kann ich mich über die Luftbelastung in Rheinland-Pfalz informieren?

Die Luftbelastung wird durch das Zentrale Immissionsmessnetz Rheinland-Pfalz beim Landesamt für Umwelt gemessen. Die Messergebnisse können im Internet unter www.luft.rlp.de abgefragt werden.

Gibt es schon Luftqualitätspläne zur Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung in Rheinland-Pfalz?

Für die Städte Ludwigshafen, Mainz, Neuwied, Worms, Speyer, Pirmasens, Trier und Koblenz wurden bereits Luftreinhalte- bzw. Aktionspläne für Stickstoffdioxid und Feinstaub erstellt.

Die Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Luftbelastung mit Stickstoffdioxid für Mainz, Ludwigshafen und Koblenz wurden bis zum Jahr 2020 fortgeschrieben.

Alle Luftreinhalte- und Aktionspläne können beim Landesamt für Umwelt unter http://www.lfu.rlp.de sowie bei den jeweiligen Stadtverwaltungen eingesehen werden.

Wo erhalte ich Emissionszertifikate für Kohlendioxid?

Zuständig für die Ausgabe von Treibhausgas-Emissionszertifikaten ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (www.Dehst.de) beim Umweltbundesamt  (UBA).

Wann muss ich den Emissionsbericht abgeben?

Der verifizierte Emissionsbericht muss am 01. März eines jeden Jahres für das Vorjahr bei der der DEHSt vorliegen.

In Rheinland-Pfalz ist gemäß §5 Abs. 1 TEHG das Landesamt für Umwelt zuständig.

Lärm

Hier stehen Anfragen aus der Zielgruppe sowie die Antworten des Zentralen Netzknotens bzw. der Berater der Netzwerkpartner zu Themen der Lärmbelastung und Maßnahmen zur Lärmminimierung.

Wie laut dürfen Betriebe in ihrer Umgebung zu hören sein?

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel, der in der Nachbarschaft eines Betriebsstandortes nicht überschritten werden darf, sind in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegt:

a) in Industriegebieten: 
  • 70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten
  • tags: 65 dB(A)
  • nachts: 50 dB(A)
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
  • tags 60 dB(A) 
  • nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
  • tags 55 dB(A) 
  •  nachts 40 dB(A)
 e) in reinen Wohngebieten
  • tags 50 dB(A) 
  • nachts 35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
  •  tags 45 dB(A) 
  •  nachts 35 dB(A) 

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

  • tags 06:00 - 22:00 Uhr
  • nachts 22:00 - 06:00 Uhr

Genaue Angaben über Messort, Durchführung der Messung und Ermittlung des Beurteilungspegels sind in der TA Lärm enthalten.

An wen kann ich mich wenden, wenn Betriebe in meiner Nachbarschaft zu laut sind?

Zuständige Behörden für die Umsetzung der Festlegungen der TA Lärm in Betrieben sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd (www.sgdnord.rlp.de bzw. www.sgdsued.rlp.de)

Wie viel Lärm muss ich an meinem Arbeitsplatz akzeptieren?

In Ziffer 3.7 des Anhangs der Verordnung über Arbeitsstätten ist festgelegt: In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.

Neben dieser Forderung enthält auch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) vom 6. Februar 2003 Regelungen zum Lärm am Arbeitsplatz. Die Richtlinie war bis zum 15.02.2006 in nationales Recht umzusetzen. Da eine Umsetzung nicht rechtzeitig erfolgt ist, entfaltet die Richtlinie in bestimmten Bereichen Direktwirkung, d.h. die öffentlichen Arbeitgeber sind zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird derzeit erarbeitet.

In der Richtlinie ist festgelegt, dass am Arbeitsplatz ein Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel von 140 dB(C) nicht überschritten werden darf. Gleichzeitig werden untere und obere Auslösewerte festgelegt, an deren Überschreitung die Durchführung von bestimmten Maßnahmen gebunden ist.

Woher erhalte ich Informationen zum Gehörschutz?

Gehörschützer werden nach den Arbeitsbedingungen und nach den Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194) ausgewählt. Ausführliche Informationen unter https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/laerm/gehoerschuetzer/index.jsp.